RS OGH 1991/3/12 10ObS409/90, 10ObS52/96, 10ObS2363/96i, 10ObS58/03g, 10ObS168/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ASVG §135 Abs4
ASGG §82

Rechtssatz

Beim Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im des § 82 ASGG, da es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 409/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 409/90
    Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Vgl auch; Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten für das Heilmittel Ukrain gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen; das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T1) Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 2363/96i
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2363/96i
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T2); Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten einer Lesebrille (Hilfsmittel im Sinne des § 202 Abs 1 ASVG) gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. (T3)
  • 10 ObS 58/03g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 58/03g
    Vgl auch; Beisatz: Beim Begehren auf Gewährung der Kostentragung für In-vitro-Fertilisationsversuche handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des §82 ASGG, weil es über die Höhe solcher Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. (T4)
  • 10 ObS 168/12x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 168/12x
    Auch; Veröff: SZ 2013/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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