RS OGH 1991/3/12 10ObS62/91, 10ObS353/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
beobachten
merken

Norm

ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Bei der nachträglichen Feststellung eines Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge oder Sachbezüge muß es sich nicht um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln. Ein solcher Weiterleistungsanspruch könne auch durch einen zwischen den Dienstvertragspartnern geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgestellt werden. Die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" darf jedoch nicht im Sinne von "wegen eines (dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat,) nachträglich bekanntgewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" mißverstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 62/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 62/91
  • 10 ObS 353/97b
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 353/97b
    Beisatz: Die Wortfolge des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." ist auch nicht im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084385

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00062_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten