RS OGH 1991/3/12 8Ob542/90

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EheG §72

Rechtssatz

§ 72 EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgungsregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (siehe dazu Fasching II, 92) gibt keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034918

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0080OB00542_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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