RS OGH 2024/9/26 9ObA13/91; 8Ob66/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IH
EO §301
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Abs 2 EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Absatz 2, EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • RS0004011">9 ObA 13/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 13/91
    EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 = RdW 1991,269 = SZ 64/30
  • RS0004011">8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    vgl; Beisatz: Eine öffentlich-rechtliche Norm kann dagegen nicht als Anspruchsgrundlage für ein Rechnungslegungsbegehren herangezogen werden. (T1)
    Beisatz: Bei § 37j KartG handelt es sich daher um eine rein verfahrensrechtliche Norm, die damit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004011

Im RIS seit

13.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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