Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Abs 2 EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Absatz 2, EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004011Im RIS seit
13.03.1991Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025