RS OGH 1991/3/19 11Os130/90, 12Os50/95 (12Os51/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1991
beobachten
merken

Norm

DevG §14
StGB §1
StGB §61

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 61 (in Verbindung mit § 1) StGB sind nicht gleichsam schematisch zugunsten des Beschuldigten anzuwenden. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen Blankettstrafgesetzen, die lediglich sichern sollen, daß der ausfüllenden Norm Gehorsam geleistet wird, und solchen, deren Aufgabe darin besteht, einen bestimmten Regelungseffekt oder ein Ordnungsprinzip, wie es sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt darstellt, zu schützen. Blankettausfüllende Normen sind dann als Gesetze (Strafgesetze) anzusehen, wenn sie bestimmte durch die Blankettstrafdrohung sanktionierte Gebote oder Verbote enthalten. Anders verhält es sich, wenn das Blankettstrafgesetz an einen hinter der ausfüllenden Norm stehenden Regelungseffekt anknüpft; wie es etwa für den Bereich des Devisenrechtes im § 24 DevG der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054685

Dokumentnummer

JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten