RS OGH 1991/3/19 11Os130/90

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Norm

B-VG Art18 Abs2
DevG §24

Rechtssatz

Der nur mit wenigen spezifisch strafrechtlichen Merkmalen ("vorsätzlich" im Abs 1, Rückfallsvoraussetzungen im Abs 2 und Bestrafung von Auslandstaten im Abs 3) ausgestattete Tatbestand des § 24 DevG als Sanktionsnorm erhält durch die Ausfüllungsnormen (Stellen des DevG und Kundmachungen) seine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 18 Abs 2 B-VG entsprechende Gestalt als StG; diese Ausfüllungsnormen bilden - so gesehen - ein wesentliches Element des StG selbst und sind materiellrechtlicher Inhalt dieses gerichtlich strafbaren Tatbestandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053356

Dokumentnummer

JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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