Norm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Der nur mit wenigen spezifisch strafrechtlichen Merkmalen ("vorsätzlich" im Abs 1, Rückfallsvoraussetzungen im Abs 2 und Bestrafung von Auslandstaten im Abs 3) ausgestattete Tatbestand des § 24 DevG als Sanktionsnorm erhält durch die Ausfüllungsnormen (Stellen des DevG und Kundmachungen) seine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 18 Abs 2 B-VG entsprechende Gestalt als StG; diese Ausfüllungsnormen bilden - so gesehen - ein wesentliches Element des StG selbst und sind materiellrechtlicher Inhalt dieses gerichtlich strafbaren Tatbestandes.Der nur mit wenigen spezifisch strafrechtlichen Merkmalen ("vorsätzlich" im Absatz eins,, Rückfallsvoraussetzungen im Absatz 2 und Bestrafung von Auslandstaten im Absatz 3,) ausgestattete Tatbestand des Paragraph 24, DevG als Sanktionsnorm erhält durch die Ausfüllungsnormen (Stellen des DevG und Kundmachungen) seine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Artikel 18, Absatz 2, B-VG entsprechende Gestalt als StG; diese Ausfüllungsnormen bilden - so gesehen - ein wesentliches Element des StG selbst und sind materiellrechtlicher Inhalt dieses gerichtlich strafbaren Tatbestandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053356Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_003