RS OGH 1991/3/20 1Ob519/91, 7Ob1508/94, 1Ob2149/96b, 3Ob163/15i, 1Ob59/17h

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Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z12

Rechtssatz

Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
    Veröff: ecolex 1991,455
  • 7 Ob 1508/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 1508/94
    Vgl
  • 1 Ob 2149/96b
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2149/96b
    nur: Die wichtigen Interessen des Untervermieters hat dieser schon in der Kündigung zu individualisieren. (T1)
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beisatz: Freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte verwirklicht Kündigungsgrund nicht. (T2)
  • 1 Ob 59/17h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 59/17h
    Auch; Beisatz: Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen (6 Ob 79/01p; 6 Ob 151/16y); sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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