TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/03/0371

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §3 Z2;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Mag. Mirjam B. Sorgo, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Ledererhof 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 2001, Zl. Senat-SW-00-073, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 13. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem, soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch relevant) wie folgt schuldig erkannt:

"Herrn

A W

p.Adr. Firma W

GmbH

S

...

Straferkenntnis

Sie haben am 27.12.1999, um 11.30 Uhr, im Gemeindegebiet von 2320 Schwechat, B 9, bei Strkm. 4,8 in Fahrtrichtung Flughafen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma W GmbH gefährliche Güter der Klasse 3, Ziffer 31c ADR (Dieselkraftstoff, UN 1202) und Klasse 3, Ziffer 31c ADR (Heizöl extra leicht, UN 1202) Herrn G D als Lenker des Spezialkraftwagens (Tankwagen) mit dem Kennzeichen SW-744W zur Beförderung überlassen, obwohl Sie als Beförderer nicht dafür sorgten, daß

...

3) die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 GGBG zulässig war, da die an der Vorder- und Rückseite angebrachten orangefarbenen Warntafeln keinen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

...

3) Rn 10500 Abs 1 ADR iVm § 7 Abs 2 Z 5 GGBG iVm § 6 Z 4 GGBG iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über

Sie folgende Strafe(n) verhängt:

...

3) Geldstrafe von Schilling 10.000,--, ...

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG."

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 22. August 2001 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis "in diesem Punkt voll inhaltlich bestätigt".

Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei anlässlich einer Kontrolle am 27. Dezember 1999 festgestellt worden, dass die an der "Beförderungseinheit" (Tankwagen) des näher bezeichneten Unternehmens, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher der Beschwerdeführer sei, vorne und hinten angebrachten orangefarbenen Tafeln keinen schwarzen Rand gemäß Rn 10500 Abs. 1 (ADR) aufgewiesen hätten. Das Fahrzeug sei mit Dieselkraftstoff und Heizöl extra leicht beladen gewesen, das angeführte Unternehmen sei Beförderer des Gefahrgutes gewesen. Der Lenker des Fahrzeuges habe angegeben, die orangefarbene Tafel hinten sei schlecht montiert gewesen, weshalb der schwarze Rand nicht ersichtlich gewesen sei. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangten, dass diese Tafeln einen schwarzen Rand aufzuweisen hätten. Warum die an der Beförderungseinheit angebracht gewesenen Tafeln keinen schwarzen Rand aufgewiesen hätten, sei nicht relevant, zumal Rn 10500 Abs. 1 Anlage B ADR normiere, dass die Gefahrentafeln deutlich sichtbar sein müssten, und dies auch die Sichtbarkeit des schwarzen Randes beinhalte. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er das erforderliche wirksame Kontrollsystem zur Hintanhaltung derartiger Verstöße eingerichtet habe, es sei daher ein geringes oder mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe nicht als Vertreter einerseits des Beförderers und andererseits des Absenders bestraft werden, setzte die belangte Behörde entgegen, dass gegen eine Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Eigenschaft sowohl als Absender als auch als Beförderer tätig werde, kumulativ vorzugehen sei, dies gelte nicht nur wenn die Verwaltungsübertretung durch verschiedene Rechtspersönlichkeiten begangen werde. Die verhängte Strafe sei schuld- und tatangemessen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, der Spruch des Straferkenntnisses entspreche nicht dem § 44a Z. 1 VStG, weil als Tatort der Ort der Beanstandung angegeben worden sei und nicht der Ort, an dem das von ihm vertretene Unternehmen seinen Sitz habe, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0017, und die in diesem dazu zitierte Vorjudikatur) muss die Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A).

In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Spruch des Erkenntnisses im vorliegenden Fall keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde die vom Beschwerdeführer zu vertretende Gesellschaft m.b.H. angeführt, deren Anschrift aus der Adressierung des Straferkenntnisses hervorgeht. Aufgrund der hinreichend konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung war der Beschwerdeführer im dargelegten Sinn in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und war nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149).

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er hätte nicht sowohl als Geschäftsführer des Beförderers als auch als Geschäftsführers des Absenders bestraft werden dürfen. Im vorliegenden Fall liege eine Personalunion von Absender und Beförderer vor, sodass eine kumulative Ahndung ein und desselben verpönten Verhaltens rechtswidrig sei. In § 3 Z. 2 GGBG sei zwischen Absender und Beförderer differenziert, der Gesetzgeber habe hiebei zwei verschiedene Personen vor Augen gehabt, nämlich den Absender bzw. Weisungsgeber einerseits und den Beförderer bzw. Weisungsnehmer andererseits. Dies bedeute, dass die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH schon denklogisch keinen Beförderungsvertrag mit sich selbst abgeschlossen und ebenso wenig in einem Weisungsverhältnis sich selbst gegenüber gestanden haben könnte. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Lenker des Fahrzeuges lediglich Erfüllungsgehilfe des Unternehmens gewesen sei, er könne nicht gleichzeitig auch als Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG fungieren, sodass aufgrund der Personalunion der GmbH sowohl als Absender als auch als Beförderer nach § 3 Z. 2 3. Satz GGBG vorzugehen gewesen und lediglich deren (gemäß § 9 VStG auf den Beschwerdeführer überwälzte) Verantwortlichkeit als Absender Grundlage für die Bestrafung hätte bilden dürfen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG (als Vertreter des Beförderers) sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbotes im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Bestrafung nach § 7 Abs. 2 Z. 9 GGBG (als Vertreter des Absenders) rechtswidrig.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes - GGBG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998, lauten:

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1; ...

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

2. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

...

7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

...

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

...

4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrenzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

...

Pflichten von Beteiligten

§ 7.

...

(2) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn

...

5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist,

...

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder

...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen. ..."

Gemäß Rn 10500 Abs. 1 erster Satz der Anlage B ADR müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Gemäß dem

2. Satz dieser Bestimmung müssen die Tafeln einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Ferner ist bestimmt, dass sie vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen sind. Sie müssen deutlich sichtbar sein (Sätze 3 und 4).

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999. Mit der angeführten Richtlinie wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da der Inhalt dieser Richtlinie mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die inhaltsgleiche Regelung des ADR angeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, mit weiterem Hinweis).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. August 2001, Senat-SW-00-074, mit welchem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens, welches Absender der gefährlichen Güter gewesen sei, aufgrund des selben zugrunde liegenden Sachverhaltes bestraft wurde, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2001/03/0373, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Schon deshalb geht das ein Doppelbestrafungsverbot betreffende Beschwerdevorbringen ins Leere. Der Versuch des Beschwerdeführers, aus § 3 Z. 2 dritter Satz GGBG abzuleiten, dass bei "Personalunion" zwischen Absender und Beförderer nur ersteren die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte, ist zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmung lediglich eine Regelung hinsichtlich des Absenders trifft, die Verantwortlichkeit des Beförderers jedoch unberührt lässt.

Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Beförderers bestraft werden zu dürfen, ist ihm Folgendes zu entgegen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den der Bestrafung zugrunde liegenden von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Damit steht fest, dass die am Fahrzeug angebrachten orangefarbenen Tafeln keinen sichtbaren schwarzen Rand gemäß Rn 10500 der Anlage B ADR aufgewiesen haben. Er bestreitet auch nicht, handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens gewesen zu sein, welches als Beförderer der gefährlichen Güter tätig war. Desgleichen ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafbarkeit des Lenkers nicht zielführend, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, der Unrechtsgehalt des hier in Rede stehenden Deliktes sei von Strafdrohungen, die für Delikte normiert sind, die vom Lenker begangen werden können, mit umfasst. Es handelt sich vielmehr um Delikte, die Verstöße gegen unterschiedliche Verhaltensanordnungen zum Inhalt haben. Die Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Beförderers aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes erweist sich daher im Grunde des § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030371.X00

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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