Norm
MRG §30 Abs2 Z8 CRechtssatz
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls und vor allem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070591Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008