RS OGH 1991/3/20 3Ob584/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 C

Rechtssatz

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls und vor allem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070591

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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