RS OGH 1991/3/21 7Ob505/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1991
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Norm

ZPO §411 Ba
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Ob in einem Prozeß des im Vorprozeß unterlegenen Klägers gegen den damals auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Feststellungen des Vorprozesses Bindungswirkung haben, ist fraglich. Jedenfalls kommt bindende Wirkung immer nur bezüglich notwendiger Entscheidungselemente des Vorprozesses in Frage. Außerdem müßte die Beweislastverteilung im Vorprozeß die selbe gewesen sein, wie im Folgeprozeß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 505/91
    Veröff: ecolex 1992,19 (mit Anmerkung von P Böhm)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041282

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0070OB00505_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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