RS OGH 1991/3/21 7Ob505/91

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Rechtssatz

Ob in einem Prozeß des im Vorprozeß unterlegenen Klägers gegen den damals auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Feststellungen des Vorprozesses Bindungswirkung haben, ist fraglich. Jedenfalls kommt bindende Wirkung immer nur bezüglich notwendiger Entscheidungselemente des Vorprozesses in Frage. Außerdem müßte die Beweislastverteilung im Vorprozeß die selbe gewesen sein, wie im Folgeprozeß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041282

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0070OB00505_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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