Norm
ZPO §411 BaRechtssatz
Ob in einem Prozeß des im Vorprozeß unterlegenen Klägers gegen den damals auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Feststellungen des Vorprozesses Bindungswirkung haben, ist fraglich. Jedenfalls kommt bindende Wirkung immer nur bezüglich notwendiger Entscheidungselemente des Vorprozesses in Frage. Außerdem müßte die Beweislastverteilung im Vorprozeß die selbe gewesen sein, wie im Folgeprozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041282Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0070OB00505_9100000_001