Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger darf die Ausübung der Obsorge Dritten übertragen. Die gänzliche Entfernung der Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und die Unterbringung bei Pflegeeltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe gilt als Übertragung der Obsorge an den Jugenwohlfahrtsträger, wobei die Ausübung der Obsorge wiederum dann an Dritte übertragen ist. Damit ist die Obsorge jedenfalls für Pflege und Erziehung und damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Rahmen auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048659Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0080OB00515_9100000_001