RS OGH 2023/6/27 8Ob651/90; 7Ob1644/93 (7Ob1645/93); 10Ob502/96; 6Ob97/00h; 6Ob211/00y; 9Ob80/01g; 1

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Norm

ABGB §140 Abs1 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Verfügt allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, sodaß die dem anderen Teil - auf Grund seines Einkommens nur im Bereich des Existenzminimums - zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen.

Entscheidungstexte

  • RS0047549">8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
  • RS0047549">7 Ob 1644/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 1644/93
  • RS0047549">10 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
  • RS0047549">6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch
  • RS0047549">6 Ob 211/00y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 211/00y
    Vgl aber; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1) Beisatz: Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen. Der für wesentlich erachtete Einkommensvergleich ist eine Billigkeitserwägung, die ihren wahren Grund im Verhältnis der Eltern zueinander hat. Darauf kann es bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil aber nicht ankommen. Diesem gegenüber hat das Kind einen Anspruch auf Geldunterhalt entsprechend dessen Leistungsfähigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/133
  • RS0047549">9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Beschränkung der gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht auf jene Fälle, in denen das Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils so gering ist, dass der betreuende Elternteil nahezu 100% der Bedürfnisse des Kindes in Erfüllung seiner subsidiären Unterhaltsverpflichtung decken muss und beim geldunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldner nur ein ganz geringfügiger Geldbetrag abschöpfbar wäre. (T3)
  • RS0047549">1 Ob 16/02p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 16/02p
    Gegenteilig; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T4)
  • RS0047549">1 Ob 229/04i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 229/04i
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0047549">3 Ob 54/05w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 54/05w
    Vgl aber; Beis wie T1
  • RS0047549">10 Ob 56/06t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 56/06t
    Auch
  • RS0047549">1 Ob 84/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 84/23v
    gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047549

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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