Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Der listig irregeführte Käufer, der den Vertrag nicht anfechten, sondern Vertragsanpassung erreichen will, kann auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes als Ausgleich für einen Minderwert des Kaufgegenstandes nicht mehr verlangen als das, was ihm auf Grund der "relativen Berechnungsmethode" (SZ 48/112 us) zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014750Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025