RS OGH 2025/2/13 6Ob600/90; 4Ob1678/95; 1Ob27/97w; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k; 9Ob85/24a; 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1991
beobachten
merken

Rechtssatz

Der listig irregeführte Käufer, der den Vertrag nicht anfechten, sondern Vertragsanpassung erreichen will, kann auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes als Ausgleich für einen Minderwert des Kaufgegenstandes nicht mehr verlangen als das, was ihm auf Grund der "relativen Berechnungsmethode" (SZ 48/112 us) zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014750

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten