RS OGH 2011/11/9 5Ob503/91, 5Ob121/11x

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Rechtssatz

Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen (vgl § 930 ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen vergleiche Paragraph 930, ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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