RS OGH 1991/3/22 5Ob103/90

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 26 Abs 2 Z 3 WEG wurde von den Vorinstanzen dadurch Genüge getan, daß allen Miteigentümern durch Beachtung der Zustellungsvorschriften des § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG Gelegenheit geboten wurde, ihre materiellrechtliche Parteistellung auch als Partei im formellen Sinne auszuüben. Die Entscheidung bindet daher alle Miteigentümer ohne Rücksicht darauf, ob sie im Kopf der Entscheidung als Partei angeführt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083227

Dokumentnummer

JJR_19910322_OGH0002_0050OB00103_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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