Norm
DSG §48 Abs1Rechtssatz
Die Eignung, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, muß sich auf solche Interessen erstrecken, die ihrerseits über das begriffsnotwendig in jedem Fall schon durch die widerrechtliche Daten - Offenbarung verletzte reine Geheimhaltungsinteresse (als Selbstzweck) hinausgehen, wobei der Träger des verletzten Geheimhaltungs - Interesses mit jenem, dessen berechtigte Interessen anderer Art durch den Geheimnisbruch potentiell gefährdet werden, ident sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054253Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_007