RS OGH 1991/4/5 16Os6/91 (16Os7/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1991
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Norm

DSG §48 Abs1

Rechtssatz

Die Eignung, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, muß sich auf solche Interessen erstrecken, die ihrerseits über das begriffsnotwendig in jedem Fall schon durch die widerrechtliche Daten - Offenbarung verletzte reine Geheimhaltungsinteresse (als Selbstzweck) hinausgehen, wobei der Träger des verletzten Geheimhaltungs - Interesses mit jenem, dessen berechtigte Interessen anderer Art durch den Geheimnisbruch potentiell gefährdet werden, ident sein muß.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 6/91
    Entscheidungstext OGH 05.04.1991 16 Os 6/91
    Veröff: EvBl 1991/157 S 672 = RZ 1991/59 S 176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054253

Dokumentnummer

JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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