Norm
DSG §48 Abs1Rechtssatz
Durch die Einschränkung des Begriffs "Betroffener" auf vom Auftraggeber verschiedene Rechtsträger werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst auch aus dem strafrechtlichen Schutz des Datengeheimnisses im Sinne § 48 Abs 1 DSG, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054278Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_009