Norm
DSt 1990 §54 Abs3Rechtssatz
Angesichts der geänderten Rechtslage stellt sich seit dem Inkrafttreten des DSt 1990 die Frage, ob im Disziplinarverfahren die Bestimmung des § 290 Abs 1 StPO analog anzuwenden ist oder nicht, nicht mehr; das DSt 1990 bietet vielmehr im § 54 Abs 3 ohnedies die Möglichkeit (und Verpflichtung), den Eintritt der absoluten Verjährung auch ohne darauf abzielenden Berufungsantrag wahrzunehmen.Angesichts der geänderten Rechtslage stellt sich seit dem Inkrafttreten des DSt 1990 die Frage, ob im Disziplinarverfahren die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz eins, StPO analog anzuwenden ist oder nicht, nicht mehr; das DSt 1990 bietet vielmehr im Paragraph 54, Absatz 3, ohnedies die Möglichkeit (und Verpflichtung), den Eintritt der absoluten Verjährung auch ohne darauf abzielenden Berufungsantrag wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057173Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_007