TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/09/0123

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. Marcus Osterauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 12, gegen den (am 26. Mai 1998 mündlich verkündeten) Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Dezember 2000, Zl. UVS-07/A/23/3/1998/10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als Arbeitgeberin in ihrem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Pension in W, Ggasse 1, am 6. August 1996 eine namentlich näher bezeichnete Ausländerin (eine jugoslawische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 99/01-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dem angefochtenen Bescheid (und ebenso dem erstinstanzlichen Bescheid) sei nicht zu entnehmen, dass "Entgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre". Es seien keine Feststellungen "über die Entgeltlichkeit der Beschäftigung" bzw. über "eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Frau S" getroffen worden.

Mit diesen Ausführungen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob die Beschwerdeführerin ein der verwendeten Ausländerin demnach zustehendes Entgelt (vgl. auch § 29 AuslBG) in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass die verwendete Ausländerin unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Judikatur).

Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet bzw. auch nicht nachgewiesen, dass sie mit der verwendeten (arbeitend angetroffenen) Ausländerin ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart habe. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Die Ausländerin wurde (nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis sondern) in einem Arbeitsverhältnis verwendet. Die zu einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis angestellten Überlegungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung als mangelhaft, weil die Aussage der Zeugin S nicht berücksichtigt worden sei. Wäre die belangte Behörde den Angaben dieser Zeugin gefolgt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei.

§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 24 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und auch zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:

"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt".

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegen der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131, und die dort angegebene Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Aussage der Zeugin S für unglaubwürdig erachtete. Die Beschwerdeführerin lässt allerdings die erste Aussage der Zeugin F vom 6. August 1996 gegenüber dem Arbeitsinspektorat in ihren Beschwerdeausführungen gänzlich unberücksichtigt. Der Aussage der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 1998 vor der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass sie die Ausländerin "ersucht" habe, Ordnung zu machen und das verschmutzte Geschirr weg zu tragen, bzw. habe sie der Ausländerin "den Auftrag" erteilt, an der gegenständlichen Adresse anwesend zu sein, "damit irgend jemand da ist". Die Beschwerdeführerin hat zu der ihr vorgehaltenen Aussage der F, dass die Ausländerin seit mindestens einem Monat in der Pension der Beschwerdeführerin ("Pension L" in W, Ggasse 1) die näher beschriebenen Arbeiten verrichtete, angegeben, sie könne sich nicht erklären, warum Frau F das gesagt habe.

Geht man von den Angaben der Beschwerdeführerin und der ersten Aussage der Zeugin F gegenüber dem Arbeitstinspektorat im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG aus, dann ist die belangte Behörde ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Ausländerin am 6. August 1996 unberechtigt beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine unberechtigte Beschäftigung der in den Betriebsräumen ihrer Pension angetroffenen Ausländerin nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK Genüge getan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0131, und die darin angegebene Judikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090123.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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