Norm
MRG §1Rechtssatz
Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als zweihundert Quadratmeter Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung gleichgestellt werden, noch Kellerräumen oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069362Im RIS seit
09.04.1991Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023