RS OGH 1991/4/9 5Ob59/91, 5Ob141/05d

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Norm

MRG §1
MRG §17

Rechtssatz

Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als zweihundert Quadratmeter Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung gleichgestellt werden, noch Kellerräumen oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 59/91
    Veröff: WoBl 1991,255 (Würth)
  • 5 Ob 141/05d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 141/05d
    Auch; Beisatz: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des §17 MRG einzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069362

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0050OB00059_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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