Norm
ABGB §1162cRechtssatz
Die Anwendung des § 32 AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (§ 48 ASGG).Die Anwendung des Paragraph 32, AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, beiderseitig, Einrede, Prozeß, Verfahren, GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010