RS OGH 2010/3/24 9ObA39/91, 8ObA116/98m, 9Oba332/00i, 9ObA55/05v, 9ObA128/06y, 9ObA17/10f

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Rechtssatz

Die Anwendung des § 32 AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (§ 48 ASGG).Die Anwendung des Paragraph 32, AngG setzt die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraus; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, beiderseitig, Einrede, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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