RS OGH 2023/5/31 1Ob2/91; 1Ob41/91; 4Ob104/92; 4Ob6/93; 4Ob171/93; 4Ob49/95; 6Ob2197/96y; 6Ob168/97t

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 A

Rechtssatz

Die unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, die die inkriminierten Äußerungen hinterlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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