RS OGH 1991/4/10 3Ob12/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

EO §355 II
UWG §15
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Exekutionsantrages das gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen ist, weil dieser Anspruch nicht nach § 355 EO durchsetzbar wäre und im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden kann.Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Exekutionsantrages das gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen ist, weil dieser Anspruch nicht nach Paragraph 355, EO durchsetzbar wäre und im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004421

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00012_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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