Norm
EO §355 IIRechtssatz
Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Exekutionsantrages das gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen ist, weil dieser Anspruch nicht nach § 355 EO durchsetzbar wäre und im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden kann.Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Exekutionsantrages das gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen ist, weil dieser Anspruch nicht nach Paragraph 355, EO durchsetzbar wäre und im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004421Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00012_9100000_001