RS OGH 1991/4/10 2Ob625/90, 9Ob81/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §918 Ib2
ABGB §1053

Rechtssatz

Eine von den Parteien gewollte Unteilbarkeit der Leistung ist dann anzunehmen, wenn Hardware und Individualanwendersoftware, die vom Anbieter der Hardware speziell für die Bedürfnisse des Erwerbers adaptiert oder gar erst entwickelt wird, Gegenstand der Leistung sind. Der Käufer will bei einer solchen Leistung, die hinsichtlich der Software typisch werkvertragliche Elemente aufweist, die Hardware für den Verkäufer erkennbar nur dann, wenn die gerade für ihn "maßgeschneiderte" und auf die Hardware abgestimmte Software funktioniert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 625/90
    Veröff: WBl 1991,270 = RdW 1991,230 = ecolex 1991,531
  • 9 Ob 81/04h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 81/04h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen wurden, schließt die Annahme eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschäftes nicht aus. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob die äußerlich getrennten Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann. Dabei genügt es, wenn die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist, und dies dem anderen erkennbar ist. (T1); Beisatz: Der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Indiviudalsoftware" ist nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkvertrag anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2005/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018411

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0020OB00625_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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