Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 52 lit b Z 22 StVO umfaßt nicht die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die sich daraus ergeben kann, daß Kraftfahrzeuge bei Verwendung von Schneeketten technisch gefahrlos nur eine geringere als sonst mögliche Fahrgeschwindigkeit einhalten können.Der Schutzzweck des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO umfaßt nicht die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die sich daraus ergeben kann, daß Kraftfahrzeuge bei Verwendung von Schneeketten technisch gefahrlos nur eine geringere als sonst mögliche Fahrgeschwindigkeit einhalten können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027406Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0020OB00011_9100000_001