RS OGH 1991/4/10 9ObA29/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Rechtssatz

Das Aufforderungsverfahren gemäß § 7 OrgHG kann nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren. Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist.Das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 7, OrgHG kann nicht als "zwingend angeordnete Vergleichsverhandlung" qualifiziert werden, sondern nur als dem Rechtsstreit vorgeschaltetes Mahnverfahren. Da dieses Verfahren anders als Vergleichsverhandlungen nicht eine Mitwirkung des Gegners, sondern nur eine Willensbetätigung des Gläubigers erfordert, hat es weder Einfluß auf Beginn noch auf Ablauf der Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071046

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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