RS OGH 1991/4/10 9ObA29/91, 1Ob17/93, 9ObA2300/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

AHG §6
OrgHG §5

Rechtssatz

Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt; ganz im Gegenteil führt das Fehlen einer der beiden im § 1489 ABGB genannten Voraussetzungen (Kenntnis von der Person des Schädigers) bei unveränderter Beibehaltung der weiteren Voraussetzung (Kenntnis des Schadens) dazu, daß die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG eher geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 29/91
    Veröff: SZ 64/40 = EvBl 1991/109 S 504 = JBl 1991,598
  • 1 Ob 17/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 17/93
    Auch; nur: Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit eintritt aller Schadensfolgen beginnt. (T1)
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050301

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_009OBA00029_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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