RS OGH 2017/3/29 8Ob6/91, 3Ob14/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
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Norm

KO §43 Abs1

Rechtssatz

Unter "Einrede" ist der Gebrauch eines Einrederechtes am Prozessgegenstand selbst zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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