RS OGH 2020/11/27 8Ob537/91; 6Ob1602/91; 1Ob540/94 (1Ob541/94); 5Ob127/94; 10Ob66/99z; 8Ob269/99p (8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1487
  1. ABGB § 1487 heute
  2. ABGB § 1487 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 1487 gültig von 01.04.1916 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0106004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten