Norm
FinStrG §214Rechtssatz
Ist einer gegen einen ausschließlich wegen eines in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehens ergangenen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben (weil ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG zu fällen gewesen wäre), so ist zufolge der aus § 214 Abs 2 FinStrG abzuleitenden Priorität der Kompetenzfrage auf noch darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht mehr einzugehen.Ist einer gegen einen ausschließlich wegen eines in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehens ergangenen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Folge zu geben (weil ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG zu fällen gewesen wäre), so ist zufolge der aus Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG abzuleitenden Priorität der Kompetenzfrage auf noch darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht mehr einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086766Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00018_9100000_001