RS OGH 1995/12/6 14Os20/91 (14Os21/91), 13Os161/95

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Rechtssatz

Das den Grundrechtseingriff erlaubende Gesetz muß das Verhalten der Behörde (Gerichte) so ausreichend vorausbestimmen, daß es für den Normadressaten vorausberechenbar und nachträglich auch überprüfbar ist (VfSlg 11455/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen entsprechen aber die gesetzlichen Vorschriften über die Telefonüberwachung nach §§ 149 a und 149 b StPO.Das den Grundrechtseingriff erlaubende Gesetz muß das Verhalten der Behörde (Gerichte) so ausreichend vorausbestimmen, daß es für den Normadressaten vorausberechenbar und nachträglich auch überprüfbar ist (VfSlg 11455/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen entsprechen aber die gesetzlichen Vorschriften über die Telefonüberwachung nach Paragraphen 149, a und 149 b StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072976

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_0140OS00020_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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