Norm
MRK Art8 Abs2 IV2Rechtssatz
Art 8 Abs 2 MRK erlaubt die dort genannten Einschränkungen (hier: des Telephongeheimnisses) auch zur "Verteidigung der Ordnung", somit nicht bloß zur Verhinderung, sondern auch zur Aufklärung bereits geschehener Straftaten.Artikel 8, Absatz 2, MRK erlaubt die dort genannten Einschränkungen (hier: des Telephongeheimnisses) auch zur "Verteidigung der Ordnung", somit nicht bloß zur Verhinderung, sondern auch zur Aufklärung bereits geschehener Straftaten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014