Norm
IESG §1 Abs3 Z3Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt. Die Bestimmung kann nur dahin verstanden werden daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076778Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBS00007_9100000_001