RS OGH 1991/4/24 9ObS7/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs3 Z3

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt. Die Bestimmung kann nur dahin verstanden werden daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076778

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBS00007_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten