RS OGH 1991/4/24 9ObA82/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

BAG §17 Abs2
  1. BAG § 17 heute
  2. BAG § 17 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 17 gültig von 27.08.2003 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003
  4. BAG § 17 gültig von 01.08.1978 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Ist in einem KollV die Lehrlingsentschädigung nur für die ersten drei Lehrjahre geregelt, enthält dieser aber keine Regelung für das vierte Lehrjahr (Doppellehre), so gebührt für das vierte Lehrjahr das ortsübliche oder angemessene Entgelt. (§ 48 ASGG).Ist in einem KollV die Lehrlingsentschädigung nur für die ersten drei Lehrjahre geregelt, enthält dieser aber keine Regelung für das vierte Lehrjahr (Doppellehre), so gebührt für das vierte Lehrjahr das ortsübliche oder angemessene Entgelt. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052830

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00082_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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