RS OGH 2024/8/26 1Ob531/91; 5Ob29/09i; 7Ob99/12b; 10Ob8/13v; 8Ob46/24h

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

MRG §33 Abs2
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Kein Verschulden, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit am Zahlungsverzug liegt dem Mieter zur Last, der auf rechtskundigen Rat angewiesen war, ihn auch in Anspruch nahm und nur wegen der - gemessen an § 1299 ABGB - unvertretbaren Rechtsansicht des Rechtsfreundes in Teilverzug gerät.Kein Verschulden, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit am Zahlungsverzug liegt dem Mieter zur Last, der auf rechtskundigen Rat angewiesen war, ihn auch in Anspruch nahm und nur wegen der - gemessen an Paragraph 1299, ABGB - unvertretbaren Rechtsansicht des Rechtsfreundes in Teilverzug gerät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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