RS OGH 1991/4/24 3Ob18/91, 3Ob146/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 Z8 II
EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §352

Rechtssatz

Die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in analoger Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 8 EO kommt erst in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten davon auszugehen ist, daß die Liegenschaft schlechthin unverkäuflich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten