Norm
AMFG §19 Abs1 litbRechtssatz
Nach dem Wortlaut der Gesetzesmaterialien (983 BlgNr 11, 21) sind unter Arbeitstraining systematische Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufeingliederung zu verstehen; in der weiteren Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Praxis hat sich das Arbeitstraining auch als eine sinnvolle Maßnahme zur Ergänzung erworbenen theoretischen Wissens durch Erfahrungen mit seiner praktischen Anwendbarkeit und daher als Einstiegshilfe in das Berufsleben vor allem für Absolventen einer weiterführenden Schulausbildung oder Hochschulausbildung in Form des Absolvententrainings oder Akademikertrainings erwiesen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050912Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBA00069_9100000_001