RS OGH 2006/6/8 15Os50/91, 15Os45/06s

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Rechtssatz

Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Abs 1 StGB", so wurde dem Gebot des § 454 StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des § 198 Abs 1 StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht.Gehörige Vorladung: Enthielt die Vorladung lediglich das Zitat "§ 198 Absatz eins, StGB", so wurde dem Gebot des Paragraph 454, StPO in nur unzureichendem Maße entsprochen. Denn die "wesentlichen Tatsachen" des Paragraph 198, Absatz eins, StGB in der Bedeutung der oben angeführten Gesetzesstelle bestehen insbesondere in der Tatzeit und im Umfang der angeschuldigten Verletzung der Unterhaltspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101690

Dokumentnummer

JJR_19910425_OGH0002_0150OS00050_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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