RS OGH 2023/11/21 8Ob560/90; 6Ob66/00z; 7Ob220/05m; 9Ob59/06a; 5Ob110/13g; 2Ob193/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auf für die Parteienerklärungen beim Abschluß unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach § 914 ABGB und nur subsidiär gemäß § 915 ABGB zu ermitteln ist.Die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB gilt grundsätzlich auf für die Parteienerklärungen beim Abschluß unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach Paragraph 914, ABGB und nur subsidiär gemäß Paragraph 915, ABGB zu ermitteln ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten