Norm
DSt 1990 §1 Abs1 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat nach § 1 Abs 1 DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 StGB).Ein Rechtsanwalt hat nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12, StGB).
§ 47 RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (vgl VfGH vom 27.09.1990, V 95, 96/90 - 9).Paragraph 47, RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen vergleiche VfGH vom 27.09.1990, römisch fünf 95, 96/90 - 9).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056249Dokumentnummer
JJR_19910429_OGH0002_000BKD00074_9000000_001