RS OGH 2023/4/18 5Ob1031/91; 9Ob82/01a; 9Ob22/03f; 5Ob155/22p

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, wenn die Vorinstanzen den bisher bestehenden faktischen Zustand ihrer (Benützungs-) Regelung als angemessen zugrunde legten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007543

Im RIS seit

30.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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