Rechtssatz
Es ist nicht unzulässig, wenn die Vorinstanzen den bisher bestehenden faktischen Zustand ihrer (Benützungs-) Regelung als angemessen zugrunde legten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007543Im RIS seit
30.04.1991Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023