RS OGH 2017/10/24 10ObS95/91, 5Ob209/03a, 3Ob108/07i, 3Ob122/08z, 10Ob34/12s, 2Ob48/16x, 2Ob241/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

ZPO §273 Abs1
ZPO §496 Abs3
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Regel des § 273 Abs 1 ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet § 273 Abs 1 ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)Die Regel des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO darf zwar unter "Übergehung", also Unterlassung der Aufnahme eines Beweises, auch noch unter Nichtberücksichtigung bereits erhobener Beweise, nicht aber erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden, da das Ergebnis dieser Anwendung vom Rechtsmittelgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur überprüfbar ist, wenn schon das Prozessgericht diese Gesetzesstelle anwendet. (Hier: Berufungsgericht wendet Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ohne Beweiswiederholung auf Grund von Bedenken gegen das der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten an.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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