RS OGH 2015/6/30 10ObS92/91, 10ObS150/91, 10ObS261/91, 10ObS215/91, 10ObS71/94, 10ObS132/99f, 10ObS2

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Rechtssatz

Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG und § 190 Abs 3 ZPO von Amts wegen aufzunehmen.Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG und Paragraph 190, Absatz 3, ZPO von Amts wegen aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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