Norm
ASGG §74 Abs1Rechtssatz
Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG und § 190 Abs 3 ZPO von Amts wegen aufzunehmen.Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG und Paragraph 190, Absatz 3, ZPO von Amts wegen aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015