RS OGH 1991/4/30 5Ob1048/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

EO §382 Abs1 Z6 II6
GBG §20
GBG §94 A
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO bzw die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung (Klage auf Geltendmachung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes gegenüber dem Anbotspflichtigen) nicht an.Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO bzw die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung (Klage auf Geltendmachung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes gegenüber dem Anbotspflichtigen) nicht an.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 1048/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005185

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB01048_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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