RS OGH 1991/4/30 10ObS92/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

ZPO §52 Abs3
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

Nach Zurücknahme der Revision unter Aufrechterhaltung des Kostenanspruches gebührt der Klägerin der Ersatz der Revisionskosten jedoch nur in der in der Revision rechtzeitig verzeichneten, nicht in der erst im Rückziehungsschriftsatz verzeichneten Höhe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036023

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_010OBS00092_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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