RS OGH 1991/4/30 5Ob110/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch den Begriff "angemessen" wird kein abstrakter Wertbegriff ausgedrückt, sondern nur die Verbindung zwischen den vom Gesetzgeber genannten Wertkriterien und dem daraus zu ermittelnden Betrag hergestellt; angemessen bedeutet also in diesem Sinn nichts anderes als "entsprechend".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069640

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB00110_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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