RS OGH 1991/5/2 7Ob540/91

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Norm

ABGB §531
ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Es kann nicht fraglich sein, daß der Erbe die Forderungen des Erblassers nach ihrem tatsächlichen materiellen Bestand und nicht bloß in Höhe der Bezifferung ( hier: des Schmerzengeldes im Prozeß ) durch den Erblasser erwirbt und in die gesamte Rechtsposition des Erblassers eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012197

Dokumentnummer

JJR_19910502_OGH0002_0070OB00540_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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