Norm
ABGB §531Rechtssatz
Es kann nicht fraglich sein, daß der Erbe die Forderungen des Erblassers nach ihrem tatsächlichen materiellen Bestand und nicht bloß in Höhe der Bezifferung ( hier: des Schmerzengeldes im Prozeß ) durch den Erblasser erwirbt und in die gesamte Rechtsposition des Erblassers eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012197Dokumentnummer
JJR_19910502_OGH0002_0070OB00540_9100000_001