Norm
ImpfSchG §2 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. Sie hat daher bei Anwendung des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG nicht nach Art 4 lit d leg cit außer Betracht zu bleiben. Letzteres trifft jedoch für die nach § 2 Abs 1 lit c Z 2 ImpfschadenG gemäß § 27 HVG nach Maßgabe des § 18 KOVG gewährte Pflegezulage zu.Die Beschädigtenrente nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. Sie hat daher bei Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG nicht nach Artikel 4, Litera d, leg cit außer Betracht zu bleiben. Letzteres trifft jedoch für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfschadenG gemäß Paragraph 27, HVG nach Maßgabe des Paragraph 18, KOVG gewährte Pflegezulage zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076487Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_010OBS00124_9100000_001