RS OGH 1997/7/17 3Ob43/91, 6Ob9/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §1404
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig.Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0047324">3 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 43/91
    Veröff: SZ 64/52
  • RS0047324">6 Ob 9/97k
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 9/97k
    nur: Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047324

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_0030OB00043_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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