RS OGH 1991/5/8 8Ob655/90, 4Ob569/94

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ABGB §451 C
ABGB §1392 E
KO §5 Abs1
KO §10

Rechtssatz

Die Verständigung des Drittschuldners von der vor Konkurseröffnung vereinbarten Verpfändung oder Sicherungsabtretung kann auch während des anhängigen Konkurses mit Wirksamkeit für die Zeit nach seiner Aufhebung (und damit rangwahrend) erfolgen. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses treten die Wirkungen der Drittschuldnerverständigung ein, ohne daß es einer nochmaligen Verständigung bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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